Schon immer haben Friedhöfe eine besondere Bedeutung für uns Menschen. Sie sind Orte der Besinnung, der Erinnerung und des Andenkens an unsere Verstorbenen. Der Besuch am Grab ist ein wichtiges und zentrales Element für die Trauerbewältigung.
Dieses Jahr findet am 21. Oktober der „Tag des Grabsteins“ statt. An diesem Datum steht der Gedenkstein einen Tag lang im Mittelpunkt. Interessierte können sich bei ihrem Steinmetz vor Ort über den Grabstein informieren, sei es zur möglichen Gestaltung, zu Preisen oder zu dessen Geschichte.
Erinnerung im Mittelpunkt
„Eine personenbezogene Grabgestaltung ist das, was sich Angehörige wünschen. Grabsteine sind zudem Seelentröster, sie verbinden die Erinnerungen an einen geliebten Menschen und spenden Trost“, sagt Initiator und Friedhofsexperte Alexander Hanel. Mit diesem Tag möchte er nun dieses Zeichen der Erinnerung in den Mittelpunkt stellen.
„In den letzten Jahren hat sich der Grabstein zu einem durchaus modernen und zeitlosen stilistischen Element weiterentwickelt. Ob Granit und Syenit, Quarz und Marmor, Kalkstein, Sandstein – sie alle haben einzigartige Farben und Strukturen. Durch das zusätzliche handwerkliche Geschick unserer Steinmetze wird aus jedem Naturstein ein unverwechselbares, persönliches Denkmal. Ob Breitstein, Hochstein, Urnenstein, Stele oder Skulptur, ergänzt durch Einfassung, Teil- oder Ganzabdeckung – der Naturstein integriert sich ästhetisch in jede Friedhofsanlage“, so Reiner Krug, Geschäftsführer beim Deutschen Naturwerkstein-Verband (DNV).
Aus heimischer Produktion
Der DNV hat bereits 1994 mit der Kampagne „Hergestellt in Deutschland“ geworben, die auf die Vorteile von Natursteinen aus heimischer Produktion hingewiesen hat.
Die Produktion von Grabmalen in Deutschland hat eine sehr lange Tradition.
Die Importe von Natursteinen aus Asien haben in den letzten Jahren jedoch auch im Grabmalbereich zugenommen. Aufgrund der Nachhaltigkeitsdiskussionen und notwendigen Reduzierungen der CO2-Emissionen ist die heimische Natursteingewinnung und Produktion von Grabmalen mit kurzen Transportwegen wieder im Fokus und erlebt einen Aufschwung.
Der DNV möchte ein Zeichen in puncto nachhaltige Erinnerungskultur setzen und hat die wesentlichen Informationen zum Thema Grabmale aus Naturstein zusammengefasst unter www.grabmalnaturstein.de DNV
Hilfe bei der Testamentserstellung?
Wer zu viel Einfluss von Dritten vermutet, muss diese These auch beweisen können.
Ein Testament sollte immer zum Ausdruck bringen, was sich eine Person nach ihrem Ableben zum Beispiel im Bezug auf ihr Erbe wünscht. Wer für das Aufsetzen des letzten Willens Unterstützung benötigt, kann sich diese Hilfe holen. Problematisch wird es erst, wenn die freie Willensbildung dadurch beeinflusst wird.
Auf eine entsprechende Entscheidung des Kammergerichts Berlin (Az.: 19 W 30/19) weist die Arbeitsgemeinschaft Erbrecht des Deutschen Anwaltvereins (DAV) hin. In dem konkreten Fall hatte ein Mann ein schriftliches Testament aufgesetzt, in dem er seine Nichte und einen Bekannten zu gleichen Teilen als Erben eingesetzt hatte.
Nach dem Tod des Mannes beantragte dessen Bekannter einen Erbschein beim Nachlassgericht. Die Nichte hielt sich aber für die Alleinerbin nach gesetzlicher Erbfolge.
Sie wandte ein, ihr Onkel sei bei der Errichtung des Testaments nicht frei von Einflüssen Dritter gewesen, der Bekannte habe Druck ausgeübt. Dieser Argumentation folgte das Gericht nicht. Eine letztwillige Verfügung sei nur dann nichtig, wenn der Erblasser zum Zeitpunkt der Errichtung testierunfähig ist. Voraussetzung ist etwa eine geistige Störung, die den Testierenden darin beeinflusst, sich ein klares Urteil frei von Einflüssen Dritter zu bilden.
Auch wenn die Einflüsse einer dritten Person derart Überhand nehmen, dass der Testierende nicht mehr in der Lage ist, durch kritische Abwägung einen eigenen Willen zu bilden, ist ein Testament für ungültig zu erklären.
Folgt der Testierende aber einfach in vollem Vertrauen den Vorschlägen einer helfenden Person, ohne diese weiter zu hinterfragen, ist die freie Willensentscheidung nicht anzuzweifeln.
Wichtig: Wer sich im Nachhinein auf eine Testierunfähigkeit eines Verstorbenen berufen möchte, muss diese auch beweisen können. Bloße Mutmaßungen und Verdächtigungen reichen dafür nicht aus. dpa