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Wohnungsübergabe: Auf der sicheren Seite

Mietstreitigkeiten können noch Monate nach Ein- oder Auszug schlaflose Nächte bereiten. Besser ist es, mit einem detaillierten Übergabeprotokoll für klare Verhältnisse zu sorgen.

dpa

Übergabeprotokolle können bei einem Wohnungswechsel viel Ärger ersparen. Es ist sinnvoll, jeweils eines beim Ein- und Auszug zu erstellen. Doch verpflichtend ist das nicht. Zudem sagt ein Protokoll noch nichts darüber aus, wer eventuelle Schäden beheben muss. Was ist zu beachten?Wer erstellt das Wohnungsübergabeprotokoll?In der Regel macht das der Vermieter. Aber auch der Mieter hat das Recht, den Zustand der Wohnung zu dokumentieren. „Am besten ist es, wenn beide Parteien gemeinsam durch die Wohnung gehen und eventuelle Schäden protokollieren. Das ist besonders vor dem Einzug für den neuen Mieter wichtig, denn damit hat er einen Nachweis, ob bereits Mängel in der Wohnung vorgelegen haben“, erklärt Siegmund Chychla, Vorsitzender des Mietervereins zu Hamburg. „So kann er die Beseitigung der Mängel verlangen und später nicht dafür verantwortlich gemacht werden.“Müssen beide Parteien unterschreiben?„Nein, es genügt auch, wenn nur eine Partei das Protokoll unterschreibt“, sagt Julia Wagner vom Eigentümerschutzverband Haus & Grund Deutschland in Berlin. „Aber dann hat es im Falle eines Gerichtsprozesses weniger Beweiskraft.“ Wenn nur eine Partei ein Übergabeprotokoll verfasst, empfiehlt sie, mit guten, datierten Fotos zu arbeiten, die den Zustand der Wohnung dokumentieren. Und einen Zeugen mitzunehmen.

Was sollte im Protokoll erfasst werden?

„Das Übergabeprotokoll ist gewissermaßen eine Momentaufnahme des Zustands der Wohnung“, sagt Wagner. Alle sichtbaren Mängel werden dokumentiert. „Im Idealfall gehen Vermieter und Mieter gemeinsam durch alle Zimmer, inspizieren auch Bad, Küche, Balkon und Nebenräume. Fällt ihnen auf, dass zum Beispiel der Fußboden beschädigt, die Tapete rissig ist oder Fliesen gesprungen sind, wird das notiert.“ Typische Mängel sind Kratzer im Parkett, angestoßene Waschbecken oder große sichtbare Bohrlöcher. Im Übergabeprotokoll sollten auch alle Zählerstände festgehalten werden, etwa von Strom, Gas und Wasser. Auch die Anzahl der Schlüssel ist wichtig. Fehlt einer, kann es sein, dass aus Sicherheitsgründen die gesamte Schließanlage ausgewechselt werden muss. Ganz wichtig für Mieter ist es, beim Einzug zu dokumentieren, ob die Wohnung in einem renovierten oder unrenovierten Zustand ist. „Davon hängt ab, ob der Mieter später beim Auszug zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist“, sagt Chychla.

Wer muss die aufgelisteten Mängel beseitigen?

„Werden Mängel beim Einzug festgestellt, muss der Vermieter sie beseitigen. Handelt es sich jedoch nur um übliche Gebrauchsspuren, muss der Mieter unter Umständen damit leben. Aber er hat dann die Gewissheit, dass im Protokoll festgehalten wurde, dass er diese Mängel nicht verursacht haben kann“, sagt Chychla. Für Schäden, die im Übergabeprotokoll beim Auszug aufgelistet werden, kann der Mieter jedoch haftbar sein. Aber nur für Mängel, die auf vertragswidrige Nutzung zurückzuführen sind, wie beispielsweise große Wasserflecken auf dem Parkett oder ein beschädigter Fußbodenbelag. „Übliche Gebrauchspuren beim Wohnen muss der Mieter nicht beseitigen“, sagt Wagner.

„Vorsicht ist mitunter beim Kleingedruckten angebracht“, warnt Chychla. „Manche Vermieter verstecken im Übergabeprotokoll den Satz: „Der Mieter ist verpflichtet, die genannte Mängel zu beheben.“ Das ist nicht rechtens!“

Gibt es Vordrucke für ein Übergabe protokoll?

„Das Übergabeprotokoll ist völlig frei von Formvorschriften. Es ist jedem Verfasser überlassen, was er aufnimmt, wie weit er ins Detail geht, und wie lang das Protokoll ist“, sagt Chychla. „Hilfreich ist aber ein Standard-Übergabeprotokoll, wie es zum Beispiel der Deutsche Mieterbund vorbereitet hat. Das eignet sich als Leitfaden.“

Können Mängel nachgereicht werden?

Ja, Mängel können nachgereicht werden, denn es kann ja passieren, dass versteckte Schäden beim ersten Rundgang nicht entdeckt wurden. „Das sollte aber möglichst zeitnah geschehen. Denn es ist schwer, nachzuweisen, dass der Mangel schon da war, wenn das Protokoll schon unterschrieben ist“, sagt Wagner. dpa

So zahlt die Versicherung

Deutschland wurde ganz schön von Stürmen gebeutelt. Schäden sollten der Versicherung schleunigst mitgeteilt werden.

Sturmschäden an Häusern sind meist von Versicherungen gedeckt. Die Wohngebäudeversicherung übernimmt die Kosten für Schäden am Haus, zum Beispiel für abgedeckte Dächer, zerstörte Schornsteine oder ähnliche Schäden an Nebengebäuden wie der Garage. Eine Hausratversicherung ist für die Einrichtung zuständig. Darauf weist der Gesamtverband der Deutschen Versicherungswirtschaft (GDV) hin.

Voraussetzung für die Leistung der Versicherung: Es muss sich um ein Sturmereignis gehandelt haben – dafür braucht es mindestens Windstärke acht. Das entspricht einer Windgeschwindigkeit von 62 Stundenkilometern. Die Verbraucherzentrale NRW verweist auf Versicherungsbedingungen, wonach für den Nachweis eine offizielle Sturmwarnung oder Schäden an anderen Häusern in der Nachbarschaft ausreiche. Wichtig zu beachten: Für Schäden, die durch Starkregen verursacht wurden, reicht der Versicherungsschutz oft nicht. Dafür ist in der Regel eine Erweiterung des Versicherungsschutzes auf Naturgefahren nötig. Als Ergänzung zur Hausrat- oder Wohngebäudepolice wird die sogenannte Elementarschadenversicherung abgeschlossen.

Wie gehe ich bei einem Schaden vor?

Jetzt müssen Sie direkt handeln: Schäden müssen der Versicherung umgehend gemeldet werden. Diese wird Ihnen dann sagen, ob Sie direkt einen Handwerker kontaktieren können oder ob die Versicherung erst einen Gutachter vorbeischickt. Auch sollte kein Unrat weggeworfen werden, bis die Versicherung dem zustimmt. Betroffene sollten die Schäden zusätzlich mit Fotos oder Videos möglichst detailliert dokumentieren. Der GDV rät auch, Kaufbelege zusammenzusuchen. Diese Dokumente erleichtern die Schadenregulierung.

Wichtig: Versicherte müssen zugleich die Schäden so gering wie möglich halten. Das heißt, es sollten durch das Abwarten auf eine Reaktion der Versicherung keine Folgeschäden entstehen, so der GDV. Daher müssen Betroffene durchaus direkt tätig werden: Etwa um zerstörte Fenster provisorisch zu schließen, damit kein Regenwasser ins Haus eindringt und Möbel ruiniert. Auch sollten herumliegende Äste, Dachziegeln und Ähnliches weggeräumt werden. dpa